Artikel 3 VO (EG) 2003/1745
Mindestreservebasis
(1) Die Mindestreservebasis eines Instituts umfasst gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33)(1) festgelegten Berichtsrahmen der EZB folgende Verbindlichkeiten, die durch die Annahme von Geldern entstehen:
- a)
- Einlagen; und
- b)
- ausgegebene Schuldverschreibungen.
Hat ein Kreditinstitut passive Verrechnungsposten gegenüber einer sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder der sich außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Hauptniederlassung bzw. dem dort befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts, erfasst es solche Verrechnungsposten in der Mindestreservebasis.
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen:
- a)
- Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem der EZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 befreit in der Liste aufgeführt ist; und
- b)
- Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer der teilnehmenden NZBen.
(2a) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Verbindlichkeitenkategorie „Einlagen” wird der Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2 in folgender Weise vorgenommen: Das Institut muss gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten vorlegen. Der nachgewiesene Betrag wird von der Reservebasis abgezogen.
Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbindlichkeitenkategorie „ausgegebene Schuldverschreibungen” wird der Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2 mittels Abzug eines Betrages von der Reservebasis in folgender Weise vorgenommen:
- a)
- Das Institut muss gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten vorlegen. Der nachgewiesene Betrag wird von der Reservebasis abgezogen;
- b)
- Kann das Institut den Nachweis über die Höhe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten gegenüber der betreffenden teilnehmenden NZB nicht erbringen, muss es den auf der Website der EZB veröffentlichten Standardabzug auf den ausstehenden Betrag der Schuldverschreibungen anwenden, die es ausgegeben hat und die eine Ursprungslaufzeit bis zu einschließlich zwei Jahren haben.
(3) Das Institut berechnet die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt. Das Institut meldet die Mindestreservebasis an die betreffende teilnehmenden NZB gemäß dem Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik, der in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt ist.
(4) Bei Instituten, denen eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33)(2) eingeräumt worden ist (in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogene Institute), wird die Mindestreservebasis für zwei aufeinander folgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die im dritten Monat nach dem Quartalsende beginnt, auf der Basis der Quartalsenddaten berechnet, die gemäß Anhang III Teil 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden. Diese Institute melden ihr Mindestreservesoll gemäß Artikel 5.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33)(ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
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