Artikel 4 VO (EG) 2003/1745
Mindestreservesätze
(1) Für die nachstehend aufgeführten Kategorien von Verbindlichkeiten (gemäß dem Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik, der in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt ist) gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:
- a)
- Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren,
- b)
- Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren,
- c)
- Repogeschäfte,
- d)
- Schuldverschreibungen mit Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren.
(2) Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.