Artikel 4 VO (EG) 2003/1745

Mindestreservesätze

(1) Für die nachstehend aufgeführten Kategorien von Verbindlichkeiten (gemäß dem Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik, der in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt ist) gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:

a)
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren,
b)
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren,
c)
Repogeschäfte,
d)
Schuldverschreibungen mit Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren.

(2) Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %.

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