Artikel 5 VO (EG) 2003/1745

Berechnung und Meldung des Mindestreserve-Solls

(1) Die Höhe des Mindestreserve-Solls, das von einem Institut innerhalb einer bestimmten Mindestreserve-Erfüllungsperiode unterhalten werden muss, wird durch Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Mindestreservesätze auf jede relevante Position der für diesen Zeitraum maßgebenden Mindestreservebasis berechnet. Das Mindestreserve-Soll, das von der betreffenden teilnehmenden NZB und dem Institut entsprechend den in diesem Artikel genannten Verfahren ermittelt wird, bildet die Grundlage für i) die Verzinsung der Mindestreserveguthaben und ii) die Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls durch ein Institut.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 11 und 13 wird jedem Institut ein Freibetrag in Höhe von 100000 EUR gewährt, der von der Gesamtsumme des Mindestreserve-Solls abgezogen wird.

(3) Die teilnehmenden NZBen legen ein Verfahren zur Meldung des jeweiligen Mindestreserve-Solls der Institute nach folgenden Grundsätzen fest. Die betreffende teilnehmende NZB oder das Institut berechnet das Mindestreserve-Soll des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf der Basis der statistischen Daten und der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Mindestreservebasis. Die die Berechnung vornehmende Seite meldet der anderen Seite spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das berechnete Mindestreserve-Soll. Die betreffende teilnehmende NZB kann das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen. Sie kann ferner weitere Fristen festlegen, innerhalb derer das Institut Berichtigungen der Mindestreservebasis und Berichtigungen des gemeldeten Mindestreserve-Solls meldet. Nimmt ein Institut die ihm von der teilnehmenden NZB gebotene Möglichkeit zur Berichtigung der Mindestreservebasis und des Mindestreserve-Solls missbräuchlich in Anspruch, kann die NZB die Möglichkeit zur Vorlage von Berichtigungen aussetzen. Die andere Seite erkennt das berechnete Mindestreserve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht. Antwortet die andere Seite bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die Meldung, gilt dies als Anerkennung des Mindestreserve-Solls des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Ist das Mindestreserve-Soll des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anerkannt, kann dieses nicht mehr berichtigt werden.

(4) Die teilnehmenden NZBen veröffentlichen zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Verfahren Kalender mit den anstehenden Fristen für die Meldung und Anerkennung von Mindestreservedaten.

(5) Kommt ein Institut der Pflicht, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) genannten statistischen Daten zu melden, nicht nach, teilt die betreffende teilnehmende NZB dem betreffenden Institut für die jeweilige(n) Mindestreserve-Erfüllungsperiode(n) das gemäß den in diesem Artikel genannten Verfahren zu meldende und anzuerkennende Mindestreserve-Soll mit, welches auf der Grundlage früherer Meldungen sowie sonstiger relevanter Daten geschätzt wird. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 sowie das Recht der EZB, bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten der EZB Sanktionen zu verhängen, bleiben hiervon unberührt.

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