Artikel 6 VO (EG) 2003/1745
Haltung von Mindestreserven
(1) Ein Institut muss seine Mindestreserven auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der nationalen Zentralbank in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten, in dem das Institut eine Zweigstelle errichtet hat, und zwar entsprechend seiner Mindestreservebasis in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Mindestreservekonten werden in Euro geführt. Zahlungsverkehrskonten bei den teilnehmenden NZBen können als Mindestreservekonten verwendet werden.
(2) Die Mindestreservepflicht ist erfüllt, wenn der durchschnittliche Tagesendstand der Mindestreservekonten eines Instituts innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode den Betrag nicht unterschreitet, der in dem Verfahren gemäß Artikel 5 für diesen Zeitraum festgelegt wurde.
(3) Betreibt ein Institut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine Zweigstelle, so ist sein eingetragener Geschäftssitz bzw. seine Hauptniederlassung, sofern sich diese in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich. Liegen weder der Geschäftssitz noch die Hauptniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat, benennt das Institut die Niederlassung, die für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich ist. Die Summe der Mindestreserven, die von den einzelnen Niederlassungen unterhalten werden, wird auf die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts in diesem Mitgliedstaat angerechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.