Artikel 12 VO (EG) 2003/1745

NZB-Geschäftstage

Haben eine oder mehrere Zweigstellen einer teilnehmenden NZB an einem NZB-Geschäftstag aufgrund eines örtlichen oder regionalen Feiertags geschlossen, muss die betreffende teilnehmende NZB die Institute im Voraus über die Vorkehrungen informieren, die für Transaktionen mit den betroffenen Zweigstellen zu treffen sind.

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