Artikel 11 VO (EG) 2003/1745

Konsolidierte Haltung von Mindestreserven

Institute, die statistische Daten hinsichtlich ihrer konsolidierten Mindestreservebasis (gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik) als Gruppe melden dürfen, halten ihre Mindestreserven durch eines der Institute der Gruppe, das ausschließlich für diese Institute als Mittler tätig ist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 handelt. Bei Zugang der Erlaubnis der EZB zur Meldung statistischer Daten hinsichtlich der konsolidierten Mindestreservebasis für die Institute der Gruppe wird das Institut, das als Mittler für die Gruppe handelt, automatisch von den Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 6 befreit, und nur die Gruppe insgesamt hat Anspruch auf den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Freibetrag.

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