Artikel 10 VO (EG) 2003/1745
Indirekte Haltung von Mindestreserven über einen Mittler
(1) Die Institute können die Erlaubnis beantragen, alle ihre Mindestreserven indirekt über einen Mittler zu unterhalten, der in demselben Mitgliedstaat ansässig ist. Bei dem Mittler muss es sich um ein Institut handeln, das der Mindestreservepflicht unterliegt und das über die Haltung der Mindestreserven hinaus regelmäßig einen Teil der Geschäftsabwicklung (z. B. Finanzdisposition) des Instituts durchführt, für das es als Mittler tätig ist.
(2) Der Antrag auf die vorstehend in Absatz 1 genannte Erlaubnis, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten ist an die nationale Zentralbank des teilnehmenden Mitgliedstaats zu richten, in dem das antragstellende Institut niedergelassen ist. Dem Antrag ist eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Mittler und dem antragstellenden Institut beizufügen, in der beide Parteien ihre Zustimmung zu der Vereinbarung ausdrücken. In der Vereinbarung ist auch anzugeben, ob das antragstellende Institut Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems wünscht. Die Kündigungsfrist für die Vereinbarung muss mindestens zwölf Monate betragen. Sind die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, kann die betreffende teilnehmende NZB dem antragstellenden Institut die Erlaubnis erteilen, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und behält ihre Wirksamkeit für die Dauer der vorstehend genannten Vereinbarung zwischen den Parteien.
(3) Der Mittler unterhält die Mindestreserven in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Mindestreservesystems der EZB. Nicht nur die Institute, für die der Mittler tätig ist, sondern auch der Mittler selbst ist für die Erfüllung der Mindestreservepflicht dieser Institute verantwortlich. Im Falle der Nichterfüllung kann die EZB dem Mittler, dem Institut, für das dieser als Mittler tätig ist, oder beiden entsprechend der Verantwortung für die Nichterfüllung vorgesehene Sanktionen auferlegen.
(4) Die EZB oder die betreffende teilnehmende NZB kann die Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über einen Mittler zu unterhalten jederzeit widerrufen:
- i)
- wenn das Institut, das seine Mindestreserven indirekt über einen Mittler unterhält, oder der Mittler selbst den Verpflichtungen aus dem Mindestreservesystem der EZB nicht nachkommt;
- ii)
- wenn die Bedingungen für die indirekte Haltung von Mindestreserven gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind oder
- iii)
- aus aufsichtsrechtlichen Gründen in Bezug auf den Mittler.
Wird eine Erlaubnis aus aufsichtsrechtlichen Gründen in Bezug auf den Mittler widerrufen, kann die Rücknahme unmittelbar wirksam werden. Gemäß den Bedingungen von Absatz 5 werden alle Rücknahmen aus anderen Gründen zum Ende der jeweilig laufenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam. Das Institut, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, oder der Mittler selbst kann jederzeit den Widerruf der Erlaubnis beantragen. Ein Widerruf wird erst nach vorheriger Mitteilung durch die betreffende teilnehmende NZB wirksam.
(5) Das Institut, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, und der Mittler selbst werden über den Widerruf einer Genehmigung aus anderen Gründen als aus aufsichtsrechtlichen Gründen mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode benachrichtigt, in der die Erlaubnis widerrufen wird.
(6) Unbeschadet der statistischen Berichtspflichten des Instituts, das seine Mindestreserven über einen Mittler unterhält, meldet der Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis an die EZB, damit diese deren Richtigkeit und Qualität gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 überprüfen kann; ferner erfasst der Mittler das Mindestreserve-Soll und die Daten über die Reservehaltung jeweils für sich selbst sowie für jedes Institut, für das er als Mittler tätig ist. Diese Daten werden an die teilnehmende NZB übermittelt, bei der die Mindestreserven unterhalten werden. Der Mittler liefert die vorstehend genannten Daten über die Mindestreservebasis im gleichen Zeitabstand und Zeitplan, wie er in dem Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik vorgesehen ist, der in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt ist.
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