Artikel 9 VO (EG) 2003/1745

Überprüfungsrecht

Das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 bestimmte Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die von den Instituten zum Nachweis der Erfüllung ihrer Mindestreservepflicht vorgelegt werden, wird von den teilnehmenden NZBen ausgeübt, unbeschadet des Rechts der EZB, dieses selbst wahrzunehmen.

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