Artikel 8 VO (EG) 2003/1745
Verzinsung
(1) Mindestreserveguthaben werden bis zur Höhe des Mindestreserve-Solls zum durchschnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel verzinst, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.
Hierbei ist:
- Rt=
- die Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen;
- Ht=
- die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;
- nt=
- die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;
- rt=
- der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t. Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet;
- i=
- der Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;
- MRi=
- der marginale Zinssatz des aktuellsten Refinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde.
(2) Die Zinsen werden am zweiten NZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode gutgeschrieben, in der die Zinsen angefallen sind.
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