Artikel 8 VO (EG) 2003/1745

Verzinsung

(1) Mindestreserveguthaben werden bis zur Höhe des Mindestreserve-Solls zum durchschnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel verzinst, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.

Rt Ht nt rt 100 360 rt nt i 1 MRi nt

Hierbei ist:

Rt=
die Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen;
Ht=
die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;
nt=
die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;
rt=
der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t. Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet;
i=
der Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;
MRi=
der marginale Zinssatz des aktuellsten Refinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde.

(2) Die Zinsen werden am zweiten NZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode gutgeschrieben, in der die Zinsen angefallen sind.

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