Artikel 7 VO (EG) 2003/1745
Mindestreserve-Erfüllungsperiode
(1) Sofern der EZB-Rat nicht beschließt, den Kalender gemäß Absatz 2 zu ändern, beginnt die Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Tag der Abwicklung des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, der auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres veröffentlicht das Direktorium der EZB einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Dieser Kalender wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB bzw. den Websites der teilnehmenden NZBen veröffentlicht.
(2) Der EZB-Rat beschließt alle Änderungen dieses Kalenders, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen erforderlich sind, und das Direktorium veröffentlicht diese Änderungen in derselben Weise rechtzeitig vor Beginn der Mindestreserve-Erfülllungsperiode, in der die Änderungen Anwendung finden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.