Artikel 13 VO (EG) 2003/1745
Verschmelzungen und Spaltungen
(1) Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Verschmelzung wirksam wird, geht die Mindestreservepflicht der übertragenden Institute auf das übernehmende Institut über und dem übernehmenden Institut kommen alle den übertragenden Instituten gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingeräumten Freibeträge zugute. Die Summe der Mindestreserven, die von den übertragenden Instituten in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode unterhalten werden, in der die Verschmelzung wirksam wird, wird insgesamt auf die Erfüllung der Mindestreservepflicht durch das übernehmende Institut angerechnet.
(2) Von der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Verschmelzung wirksam wird, erhält das übernehmende Institut nur einen Freibetrag gemäß Artikel 5 Absatz 2. Für die unmittelbar auf die Verschmelzung folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis errechnet, die sich aus den Mindestreservebasen der übertragenden Institute und gegebenenfalls des übernehmenden Instituts zusammensetzt. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären. Soweit dies zur Beschaffung ausreichender statistischer Daten für jedes der übertragenden Institute erforderlich ist, erfüllt das übernehmende Institut die statistischen Berichtspflichten der übertragenden Institute. Sonderbestimmungen im Hinblick auf die beteiligten Institute sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthalten.
(3) Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der eine Spaltung wirksam wird, geht die Mindestreservepflicht des übertragenden Instituts auf die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, über. Jedes der übernehmenden Institute haftet verhältnismäßig nach Maßgabe des von ihm übernommenen Anteils an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts. Nach dem gleichen Verhältnis werden die Mindestreserven, die vom übertragenden Institut während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Spaltung wirksam wird, unterhalten werden, auf die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, aufgeteilt. Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Spaltung wirksam wird, wird der in Artikel 5 Absatz 2 genannte Freibetrag jedem der übernehmenden Institute gewährt, die Kreditinstitute sind.
(4) Von der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, und bis die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, ihre jeweilige Mindestreservebasis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet haben, erfüllt jedes übernehmende Institut, das ein Kreditinstitut ist, gegebenenfalls zusätzlich zu seiner eigenen Mindestreservepflicht, das auf der Grundlage der anteilig übernommenen Mindestreservebasis ermittelte Mindestreserve-Soll. Von der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, erhält jedes übernehmende Institut, das ein Kreditinstitut ist, einen Freibetrag gemäß Artikel 5 Absatz 2.
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