Artikel 13a VO (EG) 2003/1745

Erweiterung des Euro-Währungsgebiets

(1) Der EZB-Rat ermächtigt das Direktorium der EZB in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den Euro gemäß dem Vertrag einführt, unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Marktoperationen des ESZB gegebenenfalls über Folgendes zu entscheiden:

a)
die Daten der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Auferlegung der Mindestreservepflicht, wobei diese Periode mit dem Datum der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat beginnt;
b)
die Art und Weise der Berechnung der Mindestreservebasis zur Bestimmung der Höhe der Mindestreserven, die Institute mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat während der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode unter Berücksichtigung des in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Berichtsrahmens der EZB für die Geld- und Bankenstatistik halten müssen; und
c)
die Frist, innerhalb deren die Institute mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat und deren nationale Zentralbank die Berechnung und Überprüfung der Mindestreserven für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode vornehmen müssen.

Das Direktorium veröffentlicht spätestens zwei Monate vor der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat eine Erklärung zu seiner Entscheidung.

(2) Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium der EZB, Instituten mit Sitz in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu gestatten, für die mit der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode zusammenfallende und die auf diese folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode alle Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen, selbst wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht auf der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Liste der der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute aufgeführt sind. In diesem Falle können die vom Direktorium der EZB aufgrund dieses Absatzes erlassenen Entscheidungen genauere Angaben darüber enthalten, auf welche Weise der Abzug dieser Verbindlichkeiten erfolgt.

(3) Alle vom Direktorium gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Entscheidungen sind umgehend dem EZB-Rat mitzuteilen; das Direktorium der EZB befolgt alle diesbezüglichen Entscheidungen des EZB-Rates.

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