Artikel 20 VO (EG) 2003/1782

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

(2) Für die Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine anwenden, umfasst das Identifizierungssystem ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau, das aus einer computergestützten alphanumerischen Datenbank und einer computergestützten grafischen Referenzdatenbank für die betreffenden Ölbäume und Flächen besteht.

(3) Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine nicht anwenden, können beschließen, das in Absatz 2 genannte geografische Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufzunehmen.

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