Artikel 4 VO (EG) 2003/1782

Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

Umwelt,

Tierschutz.

(2) Die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften gelten im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung und im Falle von Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung.

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