Artikel 4 VO (EG) 2003/1782
Grundanforderungen an die Betriebsführung
(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
- —
-
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
- —
-
Umwelt,
- —
-
Tierschutz.
(2) Die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften gelten im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung und im Falle von Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.