Artikel 45 VO (EG) 2003/1782

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(2) Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen.

(3) Jedoch werden im Jahr 2007 in den Mitgliedstaaten, die die Option gemäß Artikel 71 nicht angewendet haben und die Option gemäß Artikel 51 Unterabsatz 2 nicht anwenden, nicht genutzte Zahlungsansprüche, die einer von dem Betriebsinhaber gemeldeten und für die Erzeugung von Speisekartoffeln oder von Obst und Gemüse genutzten gleichwertigen Hektarzahl entsprechen, nicht der nationalen Reserve zugeschlagen.

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