Artikel 58 VO (EG) 2003/1782
Zuteilung der Obergrenze gemäß Artikel 41 auf regionaler Ebene
(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.
Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.
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