Artikel 6 VO (EG) 2003/1782

Kürzung oder Ausschluss von Direktzahlungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden als „betreffendes Kalenderjahr” bezeichnet) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 10 und 11 diesem Betriebsinhaber zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

Für die Zwecke der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 im Jahr 2008 entspricht das Kalenderjahr dem Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung” jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

(2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse nach Absatz 1 werden nur vorgenommen, wenn sich die Nichterfüllung bezieht auf

a)
eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder
b)
landwirtschaftliche Flächen des Betriebs einschließlich stillgelegter Parzellen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

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