Artikel 60 VO (EG) 2003/1782

Flächennutzung

(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so dürfen die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe des vorliegenden Artikels die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Produktion von anderen als den für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln nutzen, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird, ausgenommen Kulturen im Sinne des Artikels 51 Buchstabe a.

(2) Der Mitgliedstaat legt die Hektarzahl fest, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels genutzt werden kann, indem er anhand objektiver Kriterien die durchschnittliche Hektarzahl, die für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf nationaler Ebene im Dreijahreszeitraum 2000-2002 genutzt wurde, auf die gemäß Artikel 58 Absatz 2 festgelegten Regionen aufteilt. Die durchschnittliche Hektarzahl auf nationaler Ebene und die Hektarzahl auf regionaler Ebene werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Daten festgelegt.

(3) Im Rahmen der für die betreffende Region gemäß Absatz 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen:

a)
innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat;
b)
im Falle der entsprechenden Anwendung von Artikel 40 und Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festzulegen ist.

(4) Innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach Anwendung des Absatzes 3 verbleibt, wird den Betriebsinhabern gestattet, die Erzeugnisse auf einer anderen Hektarfläche als der Hektarfläche im Sinne des Absatzes 3 innerhalb der Obergrenze einer Hektarzahl zu produzieren, die 2004 und/oder 2005 für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse genutzt wurde, wobei den Betriebsinhabern Vorrang eingeräumt wird, die die Erzeugnisse bereits 2004 innerhalb der Obergrenze der 2004 genutzten Hektarzahl produziert haben.

Im Falle der Anwendung des Artikels 71 werden die Jahre 2004 und 2005 jeweils durch das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr und das Anwendungsjahr selbst ersetzt.

(5) Für die Festlegung der individuellen Obergrenzen im Sinne der Absätze 3 und 4 verwenden die Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers — soweit vorhanden — oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers, die sie als hinreichenden Beleg ansehen.

(6) Die Hektarzahl, für die die Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, darf in keinem Fall die beihilfefähige Hektarzahl im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 übersteigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angegeben wird.

(7) Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.

(8) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Abweichung gemäß Artikel 51 Unterabsatz 2 anzuwenden, so kann er bis 1. November 2007 auch beschließen, im gleichen Zeitraum die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden. Die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels können in keinem anderen Fall angewendet werden.

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