Artikel 80 VO (EG) 2003/1782

Beihilfebetrag und -voraussetzungen

(1) Die Beihilfe wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.

Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

(2) Die Beihilfe wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:

Wirtschaftsjahr 2004/2005 und bei Anwendung des Artikels 71

(EUR/ha)

Wirtschaftsjahr 2005/2006 und folgende Jahre

(EUR/ha)

Bulgarien 345,225
Griechenland 1323,96 561,00
Spanien 1123,95 476,25
Frankreich:

Mutterland

971,73 411,75

Französisch-Guayana

1329,27 563,25
Italien 1069,08 453,00
Ungarn 548,70 232,50
Portugal 1070,85 453,75
Rumänien 126,075

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