ANHANG IV VO (EG) 2003/1782

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5

Gegenstand Standards

Bodenerosion:

    Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

An die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung

Keine Beseitigung von Terrassen

Organische Substanz im Boden:

    Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen

Weiterbehandlung von Stoppelfeldern

Bodenstruktur:

    Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

Geeigneter Maschineneinsatz

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

    Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen

Schutz von Dauergrünland

Keine Beseitigung von Landschaftselementen, einschließlich, wenn dies angebracht ist, dem Verbot des Rodens von Olivenbäumen

Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftliche Flächen

Erhaltung von Olivenhainen und Rebflächen in gutem vegetativem Zustand.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.