ANHANG VII VO (EG) 2003/1782

Berechnung des Referenzbetrags gemäß Artikel 37

A.
Flächenbezogene Beihilfen

1. Hat ein Betriebsinhaber flächenbezogene Beihilfen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert:

1.1. Für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Grassilage und Stilllegungsflächen:

63 EUR/t multipliziert mit dem Ertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, der im Regionalisierungsplan des Kalenderjahres 2002 für die betreffende Region ausgewiesen ist.

Dieser Punkt gilt unbeschadet der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erlassen werden. Abweichend von Artikel 38 wird für Flachs und Hanf der Durchschnitt auf der Grundlage der Anzahl Hektar berechnet, für die in den Kalenderjahren 2001 und 2002 Zahlungen gewährt würden.

1.2. Für Reis:

102 EUR/t multipliziert mit folgenden Durchschnittserträgen:Frankreich:
MitgliedstaatenErträge (t/ha)
Spanien6,35
Mutterland
5,49
Französisch-Guayana
7,51
Griechenland7,48
Italien6,04
Portugal6,05

1.3. Für Körnerleguminosen:

bei Linsen und Kichererbsen 181 EUR/ha;

bei Wicken 175,02 EUR/ha in 2000, 176,60 EUR/ha in 2001 bzw. 150,52 EUR/ha in 2002.

2. Hat ein Betriebsinhaber den Zuschlag oder die Sonderbeihilfe für Hartweizen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert: In den Gebieten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

291 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

285 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2006 und die nachfolgenden Kalenderjahre zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

In den Gebieten nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

46 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

3. Im Sinne der vorstehenden Nummern bedeutet „Anzahl Hektar” die festgelegte Zahl der Hektar, die unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 auf jede einzelne Art der in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten flächenbezogenen Beihilfen entfällt, bei denen alle in den Vorschriften für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Reis wird abweichend von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, falls im Bezugszeitraum die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat dessen garantierte Höchstfläche überschritten haben, der Betrag je Hektar anteilmäßig gekürzt.

B.
Zahlung für Kartoffelstärke

Hat ein Betriebsinhaber eine Zahlung für Kartoffelstärke erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit 44,22 EUR/t Kartoffelstärke multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugter Kartoffelstärke, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Bezugszeitraum einem Anbauvertrag unterlagen.

C.
Tierprämien und Ergänzungszahlungen

Hat ein Betriebsinhaber Tierprämien und/oder Ergänzungszahlungen erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl von bestimmten Tieren, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bzw. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind. Abweichend von Artikel 38 wird bei den gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 gewährten Ergänzungsbeträgen für Schaf- und Ziegenfleisch der Durchschnitt anhand der Anzahl der Tiere berechnet, für die der Ergänzungsbetrag im Kalenderjahr 2002 gewährt wurde. Nicht berücksichtigt werden jedoch die Zahlungen in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. Abweichend von Artikel 38 darf ferner bei der Anwendung von Artikel 32 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission und von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2001 der Kommission die für die Berechnung des Referenzbetrags heranzuziehende Anzahl von Tieren, für die in dem Jahr, in dem solche Maßnahmen angewandt wurden, Zahlungen gewährt werden, nicht höher sein als die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die in dem Jahr/den Jahren, in dem/denen solche Maßnahmen nicht angewandt wurden, eine Zahlung gewährt wurde.

D.
Trockenfutter

Hat ein Betriebsinhaber Futter im Rahmen eines Vertrags gemäß Artikel 9 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 603/95 oder einer Flächenerklärung gemäß Artikel 10 derselben Verordnung geliefert, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag proportional zur Anzahl Tonnen erzeugten Trockenfutters, für das in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung gewährt wurde, und im Rahmen folgender in Millionen EUR ausgedrückter Obergrenzen:
MitgliedstaatObergrenze für Futter, das zu Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 verarbeitet (künstlich getrocknet) wurdeObergrenze für Futter, das zu Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 verarbeitet (sonnengetrocknet) wurdeObergrenze insgesamt
BLWU0,0490,049
Dänemark5,4245,424
Deutschland11,88811,888
Griechenland1,1011,101
Spanien42,1241,95144,075
Frankreich41,1550,06941,224
Irland0,1660,166
Italien17,9991,58619,585
Niederlande6,8046,804
Österreich0,0700,070
Portugal0,1020,0200,122
Finnland0,0190,019
Schweden0,2320,232
Vereinigtes Königreich1,9501,950
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der Referenzbeträge einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugten Trockenfutters, für das in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Bezugszeitraum einem Anbauvertrag oder einer Flächenerklärung unterlagen.

E.
Regionalbeihilfen

In den betreffenden Regionen werden in die Berechnung des Referenzbetrags folgende Beträge einbezogen:

24 EUR/t multipliziert mit den Erträgen, die für die Flächenzahlungen bei Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf in den Regionen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zugrunde gelegt werden;

der Betrag je Tier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die im Jahr 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde;

der Betrag je Tier gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die im Jahr 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde.

F.
Beihilfe für Saatgut

Hat ein Betriebsinhaber eine Beihilfe für die Saatguterzeugung erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit dem gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 festgesetzten Betrag je Tonne multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zu der bei der Feldbesichtigung akzeptierten Fläche, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage des ihr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 mitgeteilten Gesamtumfangs der bei der Feldbesichtigung akzeptierten Fläche festgelegt wird. Diese Gesamtfläche schließt die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche für Reis (Oryza sativa L.), Dinkel (Triticum spelta L.) und Faser- und Öllein (Linum usitatissimum L.) und Hanf (Cannabis sativa L.), die bereits bei den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemeldet wurden, nicht ein.

G.
Baumwolle

Hat ein Betriebsinhaber die mit Baumwolle eingesäten Flächen gemeldet, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, auf der Baumwolle erzeugt wurde, für die gemäß Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle(1) in jedem Jahr des Bezugszeitraums eine Beihilfe gewährt wurde, mit folgenden Beträgen je Hektar multiplizieren:

966 EUR für Griechenland,

1509 EUR für Spanien,

1202 EUR für Portugal.

H.
Olivenöl

Hat ein Betriebsinhaber eine Produktionsbeihilfe für Olivenöl erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung im Bezugszeitraum (d.h. in jedem der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03) gewährt wurde, mit dem entsprechenden Einheitsbetrag der Beihilfe, ausgedrückt in EUR/t, der in den Verordnungen (EG) Nr. 1415/2001(2), (EG) Nr. 1271/2002(3), (EG) Nr. 1221/2003(4) und (EG) Nr. 1299/2004(5)der Kommission festgesetzt wurde, und dem Koeffizienten 0,6 multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch bis 1. August 2005 entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen. Dieser Koeffizient wird nicht auf die Betriebsinhaber angewandt, deren durchschnittliche Anzahl Oliven-GIS-ha während des Bezugszeitraums, ausschließlich der Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 außerhalb eines genehmigten Anpflanzungsprogramms mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, weniger als 0,3 beträgt. Die Anzahl Oliven-GIS-ha wird nach einer gemeinsamen Methode, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau berechnet. Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/98(6) beeinflusst, so wird die in Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:

wurden die Maßnahmen ausschließlich auf ein einziges Wirtschaftsjahr angewandt, so ist die Anzahl Tonnen, die für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich der Anzahl Tonnen, für die ohne Anwendung der Maßnahmen eine Beihilfe gewährt worden wäre;

wurden die Maßnahmen auf zwei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre angewandt, so wird die Anzahl Tonnen, die für das erste der betreffenden Jahre zu berücksichtigen ist, entsprechend dem ersten Gedankenstrich bestimmt, und die Anzahl Tonnen, die für das folgende Jahr zu berücksichtigen ist, ist gleich der Anzahl Tonnen, für die in Bezug auf das letzte, nicht von einer Anwendung der genannten Maßnahmen betroffene Wirtschaftsjahr vor dem Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, als die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach einer gemeinsamen Methode, welche nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, und auf der Grundlage von Daten aus dem geografischen Informationssystem für den Olivenanbau ermittelt wird, wobei die Anzahl Oliven-GIS-ha, die nach dem 1. Mai 1998 — für Zypern und Malta gilt der 31. Dezember 2001 als Stichtag — außerhalb eines genehmigten Anpflanzungsprogramms mit zusätzlichen Ölbäumen bepflanzt wurden, unberücksichtigt bleibt.

I.
Rohtabak

Hat ein Betriebsinhaber eine Tabakprämie erhalten, so ist der in den Referenzbetrag einzubeziehende Betrag zu berechnen durch Multiplikation des 3-Jahres-Durchschnitts der Anzahl der Kilogramm, für die eine solche Zahlung gewährt wurde, mit dem gewichteten 3-Jahres-Durchschnittsbeihilfewert, der pro Kilogramm gewährt wurde, wobei von der Gesamtmenge des Rohtabaks aller Sorten auszugehen ist, multipliziert mit dem Koeffizienten 0,4. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesen Koeffizienten zu erhöhen. Ab 2010 ist der Koeffizient 0,5. Die Anzahl Hektar, die bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt werden muss, entspricht der in den registrierten Anbauverträgen angegebenen Fläche, für die die Prämie in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission(7) mitgeteilten Gesamtfläche festzusetzen ist. Wurden die Beihilfezahlungen im Bezugszeitraum von der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2848/98 beeinflusst, so wird die im Absatz 3 dargelegte Berechnung wie folgt angepasst:

Wurde die Prämie zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag, der ohne die Verringerung gewährt worden wäre;

wurde die Erzeugungsquote zum Teil oder in ihrer Gesamtheit verringert, so ist der Betrag, der für das betreffende Jahr zu berücksichtigen ist, gleich dem Betrag der Prämien, die im vorhergehenden Jahr ohne die Verringerung der Prämien gewährt worden wären, vorausgesetzt dass die im letzten Anbauvertrag ausgewiesene Fläche nicht zum Anbau einer Kultur genutzt wurde, die in dem betreffenden Jahr im Rahmen einer anderen Regelung für Direktzahlungen förderfähig war.

J.
Hopfen

Hat ein Betriebsinhaber eine Flächenbeihilfe für Hopfen oder eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung erhalten, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Beihilfe in den Jahren des Bezugszeitraums jeweils gewährt worden ist, mit einem Betrag von 480 EUR je Hektar multiplizieren.

K.
Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien

1.
Die Mitgliedstaaten legen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie beispielsweise

Mengen an Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

Mengen des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erzeugten Zuckers oder Inulinsirups,

durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen wurden,

in Bezug auf einen von den Mitgliedstaaten vor dem 30. April 2006 zu bestimmenden repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001, und im Falle der neuen Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/2007, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Schließt der repräsentative Zeitraum jedoch das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ein, so wird dieses Wirtschaftsjahr bei Betriebsinhabern, die von einem Quotenverzicht gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betroffen sind, durch das Wirtschaftsjahr 2005/2006 ersetzt.

Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2006/2007 werden die Bezugnahmen auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durch Bezugnahmen auf Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999(8) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzt.

2.
Übersteigt in einem Mitgliedstaat die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Obergrenzen (ausgedrückt in Tausend EUR), so werden die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.

Tabelle 1

Obergrenzen für die Beträge, die in den Referenzbetrag für die Landwirte einzubeziehen sind

(in 1000 EUR)
Mitgliedstaat20062007200820092010201120122013201420152016 und Folgejahre
Belgien4742960968745088175281752817528175281752817528175281752
Bulgarien84121154176220264308352396440
Tschechische Republik2785134319407864424544245442454424544245442454424544245
Dänemark1931425296312783447834478344783447834478344783447834478
Deutschland154974203607252240278254278254278254278254278254278254278254278254
Griechenland1794122455269692938429384293842938429384293842938429384
Spanien6027274447886219620396203962039620396203962039620396203
Frankreich152441199709246976272259272259272259272259272259272259272259272259
Irland1125914092169251844118441184411844118441184411844118441
Italien79862102006124149135994135994135994135994135994135994135994135994
Lettland42195164611066166616661666166616661666166616
Litauen6547801294761026010260102601026010260102601026010260
Ungarn2610531986378654101041010410104101041010410104101041010
Niederlande4174354272668037350473504735047350473504735047350473504
Österreich1897124487300043295532955329553295532955329553295532955
Polen99135122906146677159392159392159392159392159392159392159392159392
Portugal39404931592264526452645264526452645264526452
Rumänien19302781353640415051606270728082909310103
Slowenien22842858343337403740374037403740374037403740
Slowakei1181314762177121928919289192891928919289192891928919289
Finnland825510332124091352013520135201352013520135201352013520
Schweden2080926045312813408234082340823408234082340823408234082
Vereinigtes Königreich643408052896717105376105376105376105376105376105376105376105376

3.
Übersteigt in Finnland, Irland, Portugal, Spanien und im Vereinigten Königreich die Summe der gemäß Nummer 1 festgelegten Beträge die in Tabelle 1 und in nachstehender Tabelle 2 für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Obergrenzen, so werden abweichend von Nummer 2 die einzelbetrieblichen Beträge anteilmäßig gekürzt.

Tabelle 2

Zusätzliche jährliche Beträge, die in den vier Jahren von 2006 bis 2009 in die Summe der einzelbetrieblichen Referenzbeträge einzubeziehen sind

(in 1000 EUR)
MitgliedstaatZusätzliche jährliche Beträge
Spanien10123
Irland1747
Portugal611
Finnland1281
Vereinigtes Königreich9985

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen jedoch bis zu 90 % des in Unterabsatz 1 Tabelle 2 genannten Betrags zurückbehalten und die sich daraus ergebenden Beträge gemäß Artikel 69 verwenden. In diesem Fall findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.

4.
Jeder Mitgliedstaat berechnet die Hektarzahl im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe a anteilmäßig zu dem Betrag, der gemäß Nummer 1 anhand eigens zu diesem Zweck gewählter objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien oder aufgrund der Hektarzahl Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Zichorien, festgelegt wurde, die von den Betriebsinhabern während des gemäß Nummer 1 festgelegten repräsentativen Zeitraums angegeben wurde.

L.
Bananen

Die Mitgliedstaaten bestimmen den in den Referenzbetrag jedes Betriebsinhabers einzubeziehenden Betrag anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z. B.
a)
der von dem betreffenden Betriebsinhaber vermarkteten Bananenmenge, für die während eines repräsentativen Zeitraums zwischen den Wirtschaftsjahren 2000 und 2005 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ein Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde,
b)
der Flächen, auf denen die in Buchstabe a genannten Bananen angebaut wurden,
c)
des Betrags, der dem Betriebsinhaber während des in Buchstabe a genannten Zeitraums als Ausgleich für Erlöseinbußen gezahlt wurde.
Die Mitgliedstaaten berechnen die anwendbare Hektarzahl im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung anhand von objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien wie z. B. der in Buchstabe b genannten Flächen.

M.
Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise

der Höhe der Marktunterstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen erhalten hat,

der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und für Baumschulen genutzt werden,

der Mengen an erzeugtem Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann. Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 43 Absatz 2 genannten anwendbaren Hektarzahlen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise der in Nummer 1 zweiter Gedankenstrich genannten Flächen. Die Anwendung der diesbezüglichen Kriterien kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen, bei Speisekartoffeln und bei Baumschulen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage ausreichend gerechtfertigt ist. Auf der gleichen Grundlage können die Mitgliedstaaten beschließen, die in den Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge und die anwendbaren Hektarzahlen gemäß diesem Abschnitt vor Ende eines Übergangszeitraums von drei Jahren, der am 31. Dezember 2010 endet, nicht festzusetzen. Im Sinne dieser Verordnung sind „Obst und Gemüse” die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse und sind „Speisekartoffeln” Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird.

N.
Wein (Rodung)

Den Weinbauern, die sich an der Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, werden im Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Anzahl Hektar entsprechen, für die sie eine Rodungsprämie erhalten haben. Der Wert dieser Zahlungsansprüche pro Einheit entspricht dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch keinesfalls mehr als 350 EUR/ha betragen.

O.
Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so setzen sie den Referenzbetrag für jeden Weinbauern sowie die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung genannten anwendbaren Hektarzahlen wie folgt fest:

Sie legen nicht diskriminierende und objektive Kriterien zugrunde;

sie beziehen sich auf einen repräsentativen Bezugszeitraum von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06. Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahlen verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Referenzzeitraum zugrunde gelegt werden, bei dem Weinwirtschaftsjahre nach dem Weinwirtschaftsjahr 2007/08 berücksichtigt werden, in denen die Übertragung auf Stützungprogramme Ausgleichszahlungen an Weinbauern betrifft, die vordem eine Unterstützung für die Destillation von Trinkalkohol erhalten haben oder die wirtschaftliche Empfänger der Unterstützung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;

sie überschreiten nicht den verfügbaren Gesamtbetrag für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.

(2)

ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 10.

(3)

ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 5.

(4)

ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 8.

(5)

ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 16.

(6)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(7)

ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 4.

(8)

ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

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