Artikel 10 VO (EG) 2003/1784

(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 10011000, 10019091, ex10019099 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002, ex1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Darin wird insbesondere Folgendes bestimmt:

a)
die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,
b)
die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,
c)
soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können.

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