Artikel 11 VO (EG) 2003/1784

(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 10 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die von der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels festzulegenden Bedingungen erfüllt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ( „Auslösungspreis” ), kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Prozentsätze des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ( „Auslösungsvolumen” ).

(3) Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu berücksichtigenden Einfuhrpreise richten sich nach den cif-Einfuhrpreisen der betreffenden Sendung.

Zu diesem Zweck werden die cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können.

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