Artikel 12 VO (EG) 2003/1784

(1) Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den Modalitäten eröffnet und verwaltet, die gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

a)
Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhund” -Verfahren);
b)
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
c)
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. Dabei ist jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern zu verhindern.

(3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

(4) Die Modalitäten gemäß Absatz 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a)
Bestimmungen über die Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien,
c)
die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2000000 Tonnen Mais und 300000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500000 Tonnen Mais umfassen diese Modalitäten außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

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