Artikel 13 VO (EG) 2003/1784
(1) Um die Ausfuhr der nachstehend genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:
- a)
- in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen;
- b)
- in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs III ausgeführt werden sollen.
Die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.
(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das
- a)
- der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern zu führen;
- b)
- unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Marktteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;
- c)
- keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Marktteilnehmern bewirkt.
(3) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Die Erstattungen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt. Die Festsetzung kann erfolgen:
- a)
- in regelmäßigen Zeitabständen oder
- b)
- im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.
Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.
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