Artikel 14 VO (EG) 2003/1784

(1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(2) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder gegebenenfalls

b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Es können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(3) Der Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1) auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs III ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

(4) Bei Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels abgewichen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

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