Artikel 15 VO (EG) 2003/1784
(1) Soweit nicht nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren etwas anderes bestimmt wurde, wird die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 2 entsprechend der Höhe der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis und etwaiger Änderungen dieses Preises angepasst.
(2) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann diese Berichtigung jedoch erforderlichenfalls ändern.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels können ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Artikel 1 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugnisse und auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs III ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist bzw. in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.
(4) Für die ersten drei Monate des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Bescheinigung auf Ausfuhren während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.
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