Artikel 17 VO (EG) 2003/1784

Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

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