Artikel 18 VO (EG) 2003/1784
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, und insbesondere zu der in Artikel 16 vorgesehenen Anpassung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Änderungen des Anhangs III erfolgen nach demselben Verfahren.
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