Artikel 19 VO (EG) 2003/1784
(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen
- a)
- für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von unter den Buchstaben c) und d) jenes Artikels aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, und
- b)
- in besonderen Fällen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs III bestimmt sind.
(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die dort genannte Situation ein Eingreifen dringend erforderlich macht und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt; ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und sie sind sofort anwendbar. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Maßnahmen mitgeteilt worden sind, damit befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.
Ist der Rat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Beschluss befasst worden ist, nicht tätig geworden, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.
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