Artikel 3 VO (EG) 2003/1784

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) vorgesehenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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