Artikel 3 VO (EG) 2003/1784
Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) vorgesehenen Maßnahmen.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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