Artikel 4 VO (EG) 2003/1784
(1) Für Getreidearten, die der Intervention unterliegen, wird der Interventionspreis auf 101,31 EUR/t festgesetzt.
Der im Mai für Mais und Körner-Sorghum geltende Interventionspreis bleibt auch im Juli, August und September des jeweiligen Jahres gültig.
(2) Der Interventionspreis bezieht sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Er gilt für alle für die einzelnen Getreidearten festgelegten Interventionsorte der Gemeinschaft.
(3) Auf den Interventionspreis werden monatliche Zuschläge gemäß der Tabelle in Anhang II angewendet.
(4) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Preise können aufgrund der Produktions- und Marktentwicklung nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags geändert werden.
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