Artikel 5 VO (EG) 2003/1784

(1) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum an, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft geerntet worden sind, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für die von den Interventionsstellen angekauften Mengen Mais folgende Höchstmengen:

1500000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08,

700000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

0 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

(2) Die Ankäufe sind nur in den nachstehenden Interventionszeiträumen zulässig:

a)
vom 1. August bis zum 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal,
b)
vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden,
c)
vom 1. November bis zum 31. Mai in den anderen Mitgliedstaaten.

Falls der Interventionszeitraum in Schweden zur Umleitung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zur Behebung der Lage erlassen.

(3) Die Ankäufe erfolgen zum Interventionspreis, der gegebenenfalls aus Qualitätsgründen um einen Zu- oder Abschlag erhöht bzw. vermindert wird.

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