Artikel 6 VO (EG) 2003/1784

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 4 und 5 werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, und zwar insbesondere:

a)
die Bestimmung der Interventionsorte;
b)
die Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge, denen die einzelnen Getreidearten genügen müssen, damit sie für die Intervention in Betracht kommen;
c)
die bei der Intervention anwendbaren Zu- und Abschläge;
d)
die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen;
e)
die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen.

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