Artikel 6 VO (EG) 2003/1784
Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 4 und 5 werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, und zwar insbesondere:
- a)
- die Bestimmung der Interventionsorte;
- b)
- die Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge, denen die einzelnen Getreidearten genügen müssen, damit sie für die Intervention in Betracht kommen;
- c)
- die bei der Intervention anwendbaren Zu- und Abschläge;
- d)
- die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen;
- e)
- die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen.
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