Artikel 7 VO (EG) 2003/1784

(1) Es können besondere Interventionsmaßnahmen ergriffen werden, sofern dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Maßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Gemeinschaft im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen.

(2) Art und Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Verkauf oder die anderweitige Verwendung der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

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