Artikel 8 VO (EG) 2003/1784

(1) Für aus Mais, Weizen oder Kartoffeln gewonnene Stärke sowie für bestimmte daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, kann eine Produktionserstattung gewährt werden.

Da es in Finnland und Schweden keine nennenswerte heimische Erzeugung von anderen Getreidearten für die Stärkeproduktion gibt, kann für Stärke, die in diesen beiden Ländern aus Gerste und Hafer gewonnen wird, eine Produktionserstattung gewährt werden, sofern diese nicht dazu führt, dass die Produktion von Stärke aus diesen beiden Getreidearten auf mehr als folgende Mengen ansteigt:

a)
in Finnland auf mehr als 50000 Tonnen,
b)
in Schweden auf mehr als 10000 Tonnen.

Gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren wird ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Waren erstellt.

(2) Die Produktionserstattung nach Absatz 1 wird in regelmäßigen Zeitabständen neu festgesetzt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und der Betrag der Produktionserstattung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen bzw. festgesetzt.

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