Artikel 11 VO (EG) 2003/1785

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, finden Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll

a)
für geschälten Reis des KN-Codes 100620 gleich dem Interventionspreis, erhöht um

i)
80 % bei geschältem Reis der KN-Codes 10062017 und 10062098;
ii)
88 % bei geschältem Reis der anderen KN-Codes als den Codes 10062017 und 10062098,

vermindert um den Einfuhrpreis;

und

b)
für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 100630 gleich dem Interventionspreis, erhöht um einen noch zu ermittelnden Prozentsatz und verringert um den Einfuhrpreis.

Der gemäß diesem Absatz berechnete Zoll darf jedoch nicht über dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs liegen.

Die Festlegung des unter Buchstabe b) genannten Prozentsatzes erfolgt durch Anpassung der jeweiligen unter Buchstabe a) genannten Prozentsätze entsprechend den Umrechnungssätzen, den Verarbeitungskosten und dem Wert der Nebenerzeugnisse zuzüglich eines Industrieschutzbetrags zu den auf diese Weise ermittelten Werten.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird bei der Einfuhr von zum Verbrauch oder zur Verwendung an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 100610, 100620 und 10064000 in das französische Überseedepartement Réunion kein Zoll erhoben.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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