Artikel 11 VO (EG) 2003/1785

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, finden Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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