Artikel 10 VO (EG) 2003/1785

(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 getroffenen Maßnahmen erteilt.

Ein- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

(1.a) Falls für die Verwaltung von Reiseinfuhren keine Einfuhrlizenz erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren von der Verpflichtung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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