Artikel 9 VO (EG) 2003/1785

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission genaue, nach Sorten aufgeschlüsselte Angaben über Reisanbauflächen, Erzeugung, Erträge sowie Bestände bei den Erzeugern und den Reismühlen. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten eine von ihnen verwaltete und überwachte Meldepflichtregelung für Erzeuger und Reismühlen ein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem über die Reispreise in den Hauptanbaugebieten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Regelung über die Preismeldungen, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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