Artikel 8 VO (EG) 2003/1785

(1) Sondermaßnahmen können beschlossen werden, um

eine massive Inanspruchnahme von Artikel 7 in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;

einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 erlassen.

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