Artikel 7 VO (EG) 2003/1785

(1) Die Interventionsstellen kaufen in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Juli und im Rahmen der Mengenbegrenzung von 75000 Tonnen pro Jahr den ihnen angebotenen Rohreis an, sofern die Angebote noch zu bestimmenden Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Menge und der Qualität, entsprechen.

(2) Weicht die Qualität des angebotenen Rohreises von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird dieser durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt. Im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion können Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festgesetzt werden.

(3) Die Interventionsstellen verkaufen den nach Absatz 1 angekauften Rohreis unter noch festzulegenden Bedingungen zur Ausfuhr in Drittländer oder zur Versorgung des Binnenmarkts.

(4) Die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme und den Verkauf durch die Interventionsstellen sowie alle sonstigen Bestimmungen zur Intervention werden von der Kommission festgelegt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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