Artikel 6 VO (EG) 2003/1785

(1) Der Interventionspreis für Rohreis wird auf 150 EUR/t festgesetzt. Der Interventionspreis wird für die in Anhang III festgelegte Standardqualität festgesetzt.

(2) Der Interventionspreis bezieht sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Er gilt für alle von der Kommission festgelegten Interventionsorte. Die Liste der Interventionsorte wird nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt; diese Interventionsorte müssen über ausreichende Räumlichkeiten und technische Ausrüstungen verfügen und verkehrsgünstig in den Überschussgebieten gelegen sein.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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