Artikel 11c VO (EG) 2003/1785
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 setzt die Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Referenzzeitraums den Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 100630 wie folgt fest:
- a)
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auf 175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387743 Tonnen überschreiten,
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182239 Tonnen überschreiten;
- b)
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auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387743 Tonnen nicht überschreiten,
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182239 Tonnen nicht überschreiten.
Die Kommission setzt den anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß diesem Absatz eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zoll.
(2) Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Absatz 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 100630 erteilt wurden.
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