Artikel 15 VO (EG) 2003/1785
(1) Für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.
(2) Der Erstattungsbetrag, der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbar ist, ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag
- a)
-
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung
oder gegebenenfalls
- b)
- für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.
Um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.
(3) Der Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 kann nach dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(1) genannten Verfahren auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.
(4) Bei Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 15).
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