Artikel 16 VO (EG) 2003/1785

(1) Nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann diese Berichtigung jedoch erforderlichenfalls ändern.

(2) Absatz 1 kann auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden.

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