Artikel 17 VO (EG) 2003/1785

(1) Die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass

a)
es sich um Erzeugnisse handelt, die im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 6 jenes Artikels Anwendung findet,
b)
die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,
c)
bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(2) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Reis, der aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt wird, es sei denn, der Ausführer weist nach, dass

a)
das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und
b)
die Zölle bei der Überführung dieses Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung. Ist der erhobene Einfuhrzoll höher als die anzuwendende Erstattung, so wird dieser Zollbetrag gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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