Artikel 19 VO (EG) 2003/1785
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Solche Bestimmungen können Vorschriften über die Qualität der Erzeugnisse umfassen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.
Änderungen des Anhangs IV erfolgen nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.
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