Artikel 20 VO (EG) 2003/1785
(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.
(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Situation ein Eingreifen dringend erforderlich macht und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen. Dem Rat und den Mitgliedstaaten werden solche Maßnahmen mitgeteilt, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Beschluss der Kommission mitgeteilt worden ist, mit diesem Beschluss befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.
Ist der Rat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Beschluss befasst worden ist, nicht tätig geworden, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.
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