Artikel 22 VO (EG) 2003/1785

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen können in Fällen äußerster Dringlichkeit als Schutzmaßnahmen angewandt werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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