Artikel 23 VO (EG) 2003/1785

(1) Ist der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen können, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Den Mitgliedstaaten werden solche Maßnahmen mitgeteilt, die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Gemäß diesem Artikel erlassene Bestimmungen werden unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften angewandt.

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